Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Raindorf-Kagenhof
gegründet 24. März 1901

Raindorf, den 20. April 2017

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Raindorf-Kagenhof e.V.“.
Er ist ein Verein des Bürgerlichen Rechts.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Raindorf.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein wird zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet.

 

§ 2
Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Raindorf insbesondere
durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter.

 

§ 3
Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder)
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder)
c. Fördernde Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter vom vollendeten 12.
Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
3. Passive Mitglieder sind die aus dem aktiven Feuerwehrdienst nach mindestens 25
Dienstjahren ausgeschiedenen Feuerwehrmänner. Muss ein Mitglied nach mehreren
Dienstjahren wegen Krankheit vorzeitig aus dem aktiven Dienst ausscheiden, kann er auf
Antrag als passives Mitglied weitergeführt werden. Über den Antrag entscheidet die
Vorstandschaft.
4. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch besondere finanzielle Beiträge und
besondere Dienstleistungen.
5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuer-
wehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Ver-
dienste erworben haben.

 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat.
Sie soll ihren Wohnsitz in Raindorf oder Kagenhof haben sowie für den Feuerwehrdienst
geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Sie ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder
Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung
angenommen ist.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Vorstandschaft.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Streichung von der Mitgliederliste
d. durch Ausschluss
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich erklärt
worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im
Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar
zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte
Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten
Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich
mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der
Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu
geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb
einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt
sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung festsetzt.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Diese Beiträge können für jeweils
ein Kalenderjahr im Voraus gefordert werden. Dem Verein soll für den Beitrag eine
Bankeinzugsermächtigung erteilt werden.
3. Tritt ein Mitglied während des laufenden Kalenderjahres bei, so ist der Jahresbeitrag
zu entrichten. Scheidet ein Mitglied während des laufenden Jahres aus, so ist der Betrag für
das gesamte laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.
4. Ehrenmitglieder und Minderjährige sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8
Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassenwart
e. dem Kommandanten und dem stellvertretenden Kommandanten
der Freiwilligen Feuerwehr, soweit diese dem Verein angehören und nicht in eine
Funktion gemäß Position a bis d gewählt werden
f. den Gruppenführern
g. dem Vereinsdiener
h. dem Gerätewart
i. dem Jugendwart
2. Die unter Absatz 1 Nr. a bis d und g genannten Vorstandsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter
sind in geheimer Abstimmung zu wählen.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im
Amt.
3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem
Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die
gesamte Vorstandschaft oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9
Zuständigkeit der Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Sie hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand im
Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Kassenwart. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 EUR sind für den Verein
nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

 

§ 10
Sitzung der Vorstandschaft

1. Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher, einzuladen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
2. Über die Sitzung der Vorstandschaft ist ein Protokoll anzufertigen. Die Niederschrift soll Ort
und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11
Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden
oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Sie werden jeweils auf 2 Jahre
mittels Handzeichen gewählt, wobei jährlich einer ausscheidet und ein neuer Kassenprüfer
gewählt wird. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.

 

§ 12
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung der Vorstandschaft
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss der Vorstandschaft
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
oder durch Bekanntgabe im Gemeindeblatt Veitsbronn einberufen. Dabei ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst
in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Bei Wahlen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der
Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung,
die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen
in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§ 14
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um
das Feuerwehrwesen erworben haben, können
– die Ehrenmitgliedschaft oder
– andere Anerkennungen und Auszeichnungen verliehen werden.

 

§ 15
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung
oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das
Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

Die Satzung tritt am 20. April 2017 in Kraft.

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. April 2017, geleitet durch den
1. Vorsitzenden Markus Stade, mittels Abstimmung beschlossen und festgesetzt.
Die Satzung wird der Gemeinde Veitsbronn und dem Finanzamt zur Überprüfung der
Gemeinnützigkeit sowie dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister
vorgelegt.

Soweit in den Regelungen dieser Satzung die männliche Form verwendet wird,
geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten
gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte.

PDF-Download der Satzung vom Feuerwehrverein Raindorf